Bußgeldkatalog

Bußgeldkatalog

Der Bußgeldkatalog. Wohl jeder hat schon davon gehört. Irgendwie hat das was damit zu tun, wenn man falsch geparkt, zu schnell gefahren oder bei „Rot“ über eine Ampel gefahren ist.

Kommt der Bußgeldkatalog ins Spiel, heißt es Geld bezahlen zu müssen und manchmal wird einem verboten, für ein paar Wochen mit seinem Auto oder Motorrad zu fahren.

Aber auch Radfahrer und sogar Fußgänger sollen schon mit dem Bußgeldkatalog in Berührung gekommen sein.

In diesem Artikel erfahren Sie alles Grundlegende zum Bußgeld, Verwarngeld und Fahrverbot.

Das Wichtigste

  • Ermächtigungsgrundlage für den Bußgeldkatalog ist das Straßenverkehrsgesetz.
  • Er bestimmt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, in welchen Fällen unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe ein Verwarngeld oder Bußgeld und für welche Dauer ein Fahrverbot festgesetzt werden kann.
  • Die Bestimmungen des Bußgeldkatalogs gelten für alle Verkehrsteilnehmer, also auch für Radfahrer und Fußgänger
  • Er enthält eine tabellarische Auflistung der häufigsten Verkehrsverstöße und gibt die Höhe eines hierfür festzusetzenden Verwarn- oder Bußgeldes sowie die Dauer eines etwaigen Fahrverbotes an.
  • Als Maßstab werden stets ein durchschnittlicher Tatverlauf und durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen herangezogen. Außerdem wird davon ausgegangen, dass der Betroffene keine Eintragung im Fahreignungsregister (FAER) hat.
  • Bei Abweichungen von dem angenommenen Regelfall kann ein höheres oder niedrigeres Verwarn- oder Bußgeld festgesetzt werden.
  • Auch von einem Fahrverbot kann in Ausnahmefällen gegen eine angemessene Erhöhung des Bußgeldes abgesehen werden.
  • Eine Verwarnung wird in leichteren Fällen ausgesprochen und reicht von 5 bis 55 Euro.
  • Ab 60 Euro spricht man von einem Bußgeld. Hier können auch Punkte ins Fahreignungsregister (FAER) erfolgen.

Die Grundlage des Bußgeldkatalogs

Im Straßenverkehrsgesetz wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ermächtigt, eine Verordnung über Regelsätze und Fahrverbote zu erlassen.

Diese Verordnung kann unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit bestimmen,

  • in welchen Fällen,
  • unter welchen Voraussetzungen und
  • in welcher Höhe
    • ein Verwarngeld oder
    • ein Bußgeld
    und für welche Dauer
    • ein Fahrverbot
    festgesetzt werden soll.

Hiervon hat das BMVI in Form der „Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog- Verordnung - BKatV)“ Gebrauch gemacht.

Beim Bußgeldkatalog (BKat) handelt es sich um eine Tabelle, in der die häufigsten Verkehrsverstöße unter Nennung der Rechtsgrundlage und der festzusetzenden Regelsätze für Verwarngeld und Geldbuße und die regelmäßig festzusetzende Dauer eines Fahrverbotes verzeichnet sind.

Einträge zur laufenden Nummer 1 im BKat:
lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Regelsatz
1 Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt § 1 Absatz 2, § 49 Absatz 1 Nummer 1
1.1 einen Anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt 10 EUR
1.2 einen Anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert 20 EUR
1.3 einen Anderen gefährdet 30 EUR
1.4 einen Anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist 35 EUR
1.5 Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt § 1 Absatz 2, § 49 Absatz 1 Nummer 1 30 EUR

Gut zu wissen:

Der Bußgeldkatalog gilt für alle Verkehrsteilnehmer, also auch für Radfahrer und Fußgänger

Praxisbeispiel:

Die laufende Nummer 245 des Bußgeldkatalogs sieht für einen Fußgänger, der einen Bahnübergang trotz geschlossener Bahnschranke überquert, ein Bußgeld von 350 Euro und sogar die Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister (FAER) vor.

Tatbestand Regelsatz in Euro Fahrverbot Punkte (FAER)
Beim zu Fuß gehen, Rad fahren oder als andere nicht motorisierte am Verkehr teilnehmende Person Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert 350 € - 1

Was ist ein Regelfall?

Der Bußgeldkatalog beschreibt grundsätzlich den gedachten Regelfall. Das heißt, es wird von gewöhnlichen Tatumständen und durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen ausgegangen.

Zudem wird davon ausgegangen, dass der Betroffene keine Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER) hat.

Der Bußgeldkatalog gliedert sich in zwei Abschnitte über

  • fahrlässig und
  • vorsätzlich

Bei wesentlichen Abweichungen von diesen Voraussetzungen kann ein höheres oder auch niedrigeres Bußgeld bzw. Verwarnung ausgesprochen werden.

Praxisbeispiel:

Wird beispielsweise eine Ordnungswidrigkeit aus Abschnitt I des Bußgeldkataloges nicht fahrlässig, sondern nachweislich vorsätzlich begangen, kann (und wird) das Bußgeld erhöht.

Die Regelsätze werden zudem erhöht, wenn zu einer Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von mindestens 60 Euro geahndet wird, zusätzlich eine

  • Gefährdung oder
  • Sachbeschädigung
tritt.

Beispielsweise wird ein Bußgeld von 60 Euro bei einer Gefährdung auf 75 Euro und bei einer Sachbeschädigung auf 90 Euro angehoben.

Soll von dem Regelsatz abgewichen werden, muss dem Betroffenen zuvor Gelegenheit gegeben werden, hierzu Stellung zu nehmen.

Verwarnung

Eine Verwaltungsbehörde kann bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ein Verwarngeld festsetzen.

Nach der BKatV kann ein Verwarngeld in 5er-Schritten von 5 bis 55 Euro festgesetzt werden.

Es muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden werden.

Für Fußgänger soll das Verwarngeld mindestens 5 Euro und für Radfahrer mindestens 15 Euro betragen.

Bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen kann ein Verwarngeld von mehr als 20 Euro auf 20 Euro reduziert werden.

Bei ganz unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten kann sogar ganz auf ein Verwarngeld verzichtet werden.

Bußgeld

Ab einem zu zahlenden Betrag von 60 Euro spricht man von einem Bußgeld.

Von diesem Betrag an werden auch Punkte ins Fahreignungsregister (FAER) eingetragen.

Mehr zum Bußgeld finden Sie in unserem Artikel zu Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Fahrverbot

Ein Fahrverbot wird bei schwerwiegenden, im Bußgeldkatalog ausdrücklich benannten Ordnungswidrigkeiten festgesetzt.

Gut zu wissen:

Ein Fahrverbot wird auch festgesetzt, wenn der Betroffene eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 26 km/h begangen hat und in den letzten 12 Monaten schon einmal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 26 km/h ein Fahrverbot festgesetzt wurde.

In Ausnahmefällen, wie etwa bei existenziellen wirtschaftlichen Folgen für den Betroffenen, kann von einem Fahrverbot abgesehen werden.

Die Bestimmungen des Bußgeldkatalogs sehen indes vor, dass in diesem Fall das Bußgeld angemessen erhöht werden soll. In aller Regel wird das Bußgeld hierbei verdoppelt.

Mehr zum Fahrverbot finden Sie in unserem Artikel zu Verkehrsordnungswidrigkeiten.

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